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Akteure

Bevollmächtigter Vertreter

Art. 3(5)Art. 22

Bevollmächtigter Vertreter bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine schriftliche Vollmacht eines Anbieters eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck erhalten und angenommen hat, um in seinem Namen die durch die Verordnung festgelegten Pflichten und Verfahren zu erfüllen. Die Inanspruchnahme eines bevollmächtigten Vertreters ist für außerhalb der Union ansässige Anbieter obligatorisch.

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