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Akteure

Importeur

Art. 3(6)Art. 23

Importeur bezeichnet jede in der Union ansassige naturliche oder juristische Person, die ein KI-System auf den Markt bringt, das den Namen oder die Marke einer in einem Drittland ansassigen naturlichen oder juristischen Person tragt. Der Importeur muss uberprufen, ob der Anbieter das anwendbare Konformitatsbewertungsverfahren durchgefuhrt hat und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

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