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Akteure

Händler

Art. 3(7)Art. 24

Händler bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, außer dem Anbieter oder dem Importeur, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Der Händler muss überprüfen, ob das System die erforderliche CE-Kennzeichnung trägt und von den erforderlichen Unterlagen und Gebrauchsanweisungen begleitet wird.

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