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Zurueck zu den Pflichten
Artikel 53GPAI

Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Anbieter
Frist: 2. August 2025

Artikel 53 definiert die spezifischen Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Diese Pflichten betreffen technische Dokumentation, Urheberrechtskonformitaetspolitik und Bereitstellung von Informationen an nachgelagerte Anbieter, die das Modell integrieren.

Kernpunkte

1Erstellung und Pflege der technischen Modelldokumentation
2Urheberrechtskonformitaetspolitik der Union, einschliesslich Richtlinie (EU) 2019/790
3Veroeffentlichung einer ausreichend detaillierten Zusammenfassung der Trainingsdaten
4Bereitstellung von Informationen und Dokumentation an nachgelagerte Anbieter
5Moeglichkeit der Konformitaet durch Befolgung eines genehmigten Verhaltenskodex

Zugehoerige Definitionen

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