Pflichten der Importeure
Artikel 23 definiert die spezifischen Pflichten der Importeure von Hochrisiko-KI-Systemen. Vor dem Inverkehrbringen eines Systems auf dem Unionsmarkt muss der Importeur sicherstellen, dass der Anbieter das entsprechende Konformitaetsbewertungsverfahren durchgefuehrt hat.
Kernpunkte
Zugehoerige Definitionen
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