Zurueck zu den Pflichten
Artikel 48Hochrisiko

CE-Kennzeichnung

Anbieter
Frist: 2. August 2026

Artikel 48 verpflichtet Anbieter zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Hochrisiko-KI-Systemen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Diese Kennzeichnung bescheinigt die Konformitaet des Systems und ermoeglicht seinen freien Verkehr auf dem Markt der Europaeischen Union.

Kernpunkte

1Anbringung der CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und unausloeschlich
2Kennzeichnung auf dem KI-System, seiner Verpackung oder Begleitdokumentation
3Einhaltung der allgemeinen Grundsaetze der CE-Kennzeichnung (Verordnung 765/2008)
4Kennzeichnung bescheinigt Konformitaet mit Kapitel III, Abschnitt 2 Anforderungen
5Verbot der Anbringung irrefuehrender Kennzeichnungen

Zugehoerige Definitionen

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