Artikel 49Hochrisiko
Registrierung in der EU-Datenbank
AnbieterBetreiber
Frist: 2. August 2026
Artikel 49 verpflichtet Anbieter und gegebenenfalls Betreiber zur Registrierung ihres Hochrisiko-KI-Systems in der EU-Datenbank vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Diese oeffentliche Datenbank ermoeglicht Transparenz und Marktueberwachung.
Kernpunkte
1Pflichtregistrierung vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
2Datenbank oeffentlich zugaenglich und von der Kommission verwaltet
3Informationen gemaess Anhang VIII bereitgestellt
4Betreiber des oeffentlichen Rechts muessen sich ebenfalls registrieren
5Aktualisierung der Informationen bei wesentlicher Aenderung
Zugehoerige Definitionen
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